Es ging um die Frage, ob die langjährige, geduldete Nutzung eines Stauraumes durch den Mieter Bestand haben kann, wenn der Eigentümer dies nicht mehr mag.

Langjährige unentgeltliche Nutzung kann widerrufen werden
Man kann auch den kleinsten Raum innerhalb einer Immobilie nutzen, zum Beispiel die Staufläche unterhalb einer Treppe. Genau solch eine Konstruktion sorgte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für einen Rechtsstreit. Es ging um die Frage, ob die langjährige, geduldete Nutzung eines solchen Stauraumes durch den Mieter Bestand haben kann, wenn der Eigentümer dies plötzlich nicht mehr mag.

(Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-11 S 86/14)

Der Fall: Die Mieter hatten – unter Kenntnis des Eigentümers – einen Raum unterhalb einer Kellertreppe ausgebaut und unentgeltlich genutzt. Doch eines Tages widerrief der Eigentümer die Erlaubnis und erhob sogar Klage auf Herausgabe und Räumung. Im Mietvertrag stand nichts zu dem Verschlag. Der Mieter berief sich allerdings auf Abreden, denen zu Folge ihm die Lagerfläche zugesprochen worden sei. Jahrzehntelang habe das ja schließlich auch funktioniert.

Das Urteil: Die Forderung nach Herausgabe des Objekts sei nicht zu beanstanden, befanden die Mitglieder eines Zivilsenats. Bei einer unentgeltlichen Nutzung müsse ein Mieter grundsätzlich damit rechnen, dass diese irgendwann widerrufen werde. “Das bloße Zeitmoment”, also eine sehr lange Duldung des Zustandes, führe nicht dazu, dass der Eigentümer dieses Recht bereits verloren habe.

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

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