Hamburg (ots) – Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 – 325 O 345/16 – hat das Landgericht Hamburg die Hamburger Sparkasse AG zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrag vom 15. April 2011 über den Nennbetrag von 256.000,00 Euro verurteilt. Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und der Kläger daher wirksam den Widerruf noch erklären konnte. Dies wird damit begründet, dass der Klammerzusatz Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags und über die für die für die Sparkasse zuständige Aufsichtsbehörde “Pflichtangaben” enthalte, die für den Immobiliardarlehensvertrag des Klägers nicht einschlägig seien. Eine Mitteilung über die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde habe der Kläger nicht erhalten. Die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Dabei schließt sich das Landgericht Hamburg einem BGH-Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 – an. Der Kläger aus Rosengarten bei Hamburg wird von HAHN Rechtsanwälte vertreten.

“Das Urteil des Landgerichts Hamburg und das des BGH lassen sich auf Widerrufsinformationen von Immobiliendarlehensverträgen vom 11.Juni 2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im gesamten Bundesgebiet und zahlreicher Banken anwenden”, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. Die Kreditinstitute können sich auch nicht erfolgreich auf die sogenannte Schutzwirkung des Musters berufen. Weil mit der Widerrufsinformation nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt sind, können betroffene Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge noch wirksam widerrufen und rückabwickeln.

“Auf Sparkassen und verschiedene Banken kommt für die ab Mitte 2010 geschlossenen Immobiliendarlehensverträge eine neue “Widerrufswelle” zu”, verrät Hahn. “Nach unserer Erfahrung sind die meisten Kreditinstitute jetzt auch außergerichtlich vergleichsbereit”, weiß Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen Verbrauchern, die nach dem 10. Juni 2010 einen Immobiliendarlehensvertrag geschlossen haben, eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an. Auf Wunsch ist anschließend eine qualifizierte Interessensvertretung durch ein erfahrenes und spezialisiertes Team möglich. “Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance nunmehr aber zeitnah nutzen”, meint Hahn abschließend.
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