Ob IUI, IVF oder ICSI, es gibt viele Methoden der künstlichen Befruchtung – doch alle sind teuer. Immerhin haben der Bund und neun Bundesländer ihre Bezuschussung erhöht.

Kinderwunschbehandlung: Mehr Zuschüsse vom Staat

Neustadt a. d. W. (ots) – Ob IUI, IVF oder ICSI, es gibt viele Methoden der künstlichen Befruchtung – doch alle sind teuer. Immerhin haben der Bund und neun Bundesländer ihre Bezuschussung erhöht. Und immerhin lassen sich bestimmte Kosten der Kinderwunschbehandlung von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den aktuellen Daten im Überblick.

Mehr als ein Drittel der Menschen zwischen 25 und 59 Jahren haben laut Bundesfamilienministerium einen unerfüllten Kinderwunsch (Pressemitteilung vom 18. September 2019). Nahezu jedes zehnte Paar ist demzufolge auf reproduktionsmedizinische Unterstützung angewiesen, um Nachwuchs zu bekommen. Folgendes sind dabei die gängigsten Methoden:

  • Die Insemination (IUI) steht für die Samenübertragung direkt in die Gebärmutter. Kostenpunkt: ab 100 Euro zuzüglich Kosten für Medikamente.
  • Die In-Vitro-Fertilisation (IVF) ist eine Befruchtung im Reagenzglas. Kostenpunkt: rund 1.500 Euro inklusive Medikamente.
  • Bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) wird das Spermium des Mannes direkt in das Zytoplasma einer Eizelle eingespritzt. Kostenpunkt: rund 1.800 Euro inklusive Medikamente.

Staatliche Zuschüsse für vier statt nur drei Behandlungszyklen

Der Bund und neun Bundesländer gewähren Ehepaaren, die sich zur Erfüllung ihres Kinderwunsches einer Behandlung nach Art der In-vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) unterziehen, ab sofort im ersten bis vierten Behandlungszyklus einen Behandlungskostenzuschuss – zuvor waren es lediglich drei Behandlungszyklen, die bezuschusst wurden.

Bis zu 50 Prozent der Kosten, die ein Paar abzüglich des Krankenkassenanteils selbst zahlen muss, werden laut Bundesfamilienministerium bezuschusst. Dadurch kann sich der Eigenanteil auf bis zu 25 Prozent der Behandlungskosten reduzieren.

Den vierten Versuch mussten betroffene Paare als Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen bislang komplett selbst zahlen. Ab sofort werden ihnen bis zu 50 Prozent ihrer Kosten bezuschusst.

Auch Paare, die nicht verheiratet sind, erhalten in den sich beteiligenden Bundesländern höhere staatliche Zuschüsse, nämlich bis zu 12,5 Prozent für die erste und dritte Behandlung und bis zu 25 Prozent für die vierte Behandlung.

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An der Initiative “Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit” beteiligen sich die Bundesländer Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfahlen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen und Brandenburg. Weitere Informationen finden Sie unter www.informationsportal-kinderwunsch.de.

Diese Kosten bei Kinderwunschbehandlung lassen sich absetzen

Egal ob IUI, IVF oder ICSI: Wer einen Teil der Kosten zur künstlichen Befruchtung selbst tragen muss, kann die Ausgaben in seiner Steuererklärung angeben. Sie gelten als außergewöhnliche Belastung, da die Kosten einer künstlichen Befruchtung im Steuerrecht zu den Krankheitskosten zählen. Alle Kosten rund um die Kinderwunschbehandlung – dazu zählen die Behandlung selbst, Kosten für Medikamente sowie die Fahrten zum Frauenarzt oder dem Kinderwunschzentrum – können von der Steuer abgesetzt werden.

Auch unverheiratete Paare können Kosten ihrer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung absetzen, nämlich die Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation. Das hat der Bundesfinanzhof 2007 entschieden. Wichtig ist, dass die Behandlungsmethode mit den Richtlinien der Berufsordnung für Ärzte in Einklang steht. Der behandelnde Arzt muss demnach davon überzeugt sein, dass das Paar in einer “festgefügten Partnerschaft” lebt und der Mann die Vaterschaft anerkennen wird. Es darf nur der Samen des Partners verwendet werden.

Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs 2017 sind Aufwendungen einer unfruchtbaren Frau für eine IVF auch dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Begründung: Die “Empfängnisunfähigkeit einer Frau ist – unabhängig von Ihrem Familienstand – eine Krankheit” und Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar. Zu diesen gehören, neben Kosten für Medikamente, Durchführung der IVF in einer Klinik und eventuelle Fahrten, auch Aufwendungen für die Bereitstellung und Aufbereitung der Spendersamen (Aktenzeichen VI R 47/15).

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