Um diese Zulage zu erhalten, müssen Sie ein rechtlich getrennter Elternteil von mindestens einem Kind sein und das Sorgerecht sowie die Kontrolle über Ihr Kind haben.

Vater mit Kind

Wenn Sie sich fragen, wie Sie die Beihilfe für Alleinerziehende im Jahr 2019 berechnen können, ist die Antwort einfach: Sie wird nicht mehr nach dem Einkommen berechnet, sondern wurde auf 4.008 Euro erhöht. Alleinerziehende, die alle vier Kriterien erfüllen, erhalten ihre Leistung automatisch, während andere einen einmaligen Antrag stellen müssen.

Um diese Zulage zu erhalten, müssen Sie ein rechtlich getrennter Elternteil von mindestens einem Kind sein und das Sorgerecht und die Kontrolle über Ihr Kind haben. Wenn Sie sich fragen, wie Sie die Beihilfe für Alleinerziehende im Jahr 2019 berechnen können, ist die Antwort einfach: Sie wird nicht mehr nach dem Einkommen berechnet, sondern wurde auf 4.008 Euro erhöht. Alleinerziehende, die alle vier Kriterien erfüllen, erhalten ihre Leistung automatisch, während andere einen einmaligen Antrag stellen müssen.

Der sogenannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende lag bis zum Jahr 2019 bei 1.908 Euro. Für die Jahre 2020 sowie 2021 wurde der Freibetrag mehr als verdoppelt. Für alleinerziehende Väter sowie Mütter, die ihre Steuererklärung 2020 und 2021 machen, wird somit ein Freibetrag von 4.008 Euro eingetragen. Diesen Entlastungsbetrag zieht das für Sie zuständige Finanzamt von allen steuerpflichtigen Einkünften des alleinerziehenden Elternteils ab und verringert somit die Steuerlast erheblich.

Nur wer steuerlich als alleinerziehend gilt, erhält auch den Freibetrag

Diesen Steuervorteil erhalten jedoch nur Mütter und Väter, die steuerlich gesehen auch tatsächlich als alleinerziehend gelten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie leben mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung.
  • Ihnen steht Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zu.
  • Sie sind unverheiratet oder leben seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt, oder sie sind verwitwet.
  • Sie leben nicht in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person zusammen.
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