Was ist die Belegvorhaltepflicht und was bedeutet sie für die Steuererklärung?

Bei der Umstellung zur elektronischen Steuererklärung hieß es noch, dass alle Belge weiterhin in Papierform vorgelegt werden müssen.

digitale Steuer

Bei der Umstellung von der Steuererklärung auf Papier zur elektronischen Steuererklärung hieß es noch, dass alle notwendigen Belge weiterhin in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden müssen. Diese Belegvorlagepflicht, wie sie zum Beispiel für Spendenbescheinigungen und Kapitalertragssteuerbescheinigungen galt, hat sich nun durch die Modernisierung und Digitalisierung in eine Belegvorhaltepflicht geändert. Erstmals mit der Steuererklärung 2017 müssen dem Finanzamt keine Belege und Bescheinigungen mehr zugesandt werden. Jedoch ist der Steuerzahler dazu verpflichtet, die notwendigen Belege aufzubewahren und auf Anforderung dem Finanzamt vorzulegen.

Aufbewahrung von Belegen

Grundsätzlich sollten die für die Einkommensteuererklärung relevanten Belge bis zum Ende der Einspruchsfrist aufbewahrt werden. Die Einspruchsfrist endet immer einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids. Sollte der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig erlassen worden sein, dann sind die Belege bis zur Aufhebung dieser Regelung aufzubewahren. Allerdings gibt es Ausnahmen. Spendenbescheinigungen sind noch ein Jahr lang nach Erhalt des Steuerbescheids aufzubewahren. Rechnungen über Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen sogar zwei Jahre.

Wann muss die Steuererklärung abgegeben werden und wer ist verpflichtet?

Alle, die verpflichtet sind eine Steuererklärung abzugeben, müssen diese bis zum 31.05. des Folgejahres bei dem zuständigen Finanzamt einreichen. Die Verpflichtung gilt für Bürger, die noch weitere Einkünfte, außer aus nichtselbständiger Arbeit haben, oder weitere Einkünfte erzielen, die mit Lohnsteuerklasse VI versteuert werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Einkünfte aus Minijobs (450 Euro-Jobs). Auch Ehegatten mit den Lohnsteuerklassen III und V, sowie IV und IV mit Faktorregelung sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Zur Abgabe der Steuererklärung kann beim Finanzamt eine Fristverlängerung zum 31.12. des Folgejahres beantragt werden. Für alle, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben, gilt automatisch die Frist zum 31.12.

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Wie kann man sich die Arbeit mit der Steuererklärung erleichtern?

Für viele ist die Steuererklärung immer wieder eine anstrengende Angelegenheit. Doch mit Steuersoftware kann man sich die Arbeit erleichtern. Im Laufe der Jahre sind die Angebote immer nutzerfreundlicher und intuitiver geworden, sodass man gut durch die einzelnen Schritte der Erstellung geleitet wird. Bei Anbietern über das Internet muss man sich kein externes Programm downloaden, andere Softwareprogramme sind auf CD-ROM erhältlich. Der Vorteil ist, dass die Software häufig schon bei der Dateneingabe mitrechnet. Dadurch lässt sich bereits während der Erstellung der Steuererklärung sehen, mit welcher Erstattung oder Nachzahlung zu rechnen ist.

Die moderne Steuererklärung ist also einfacher und bequemer denn je. Ist die Steuererklärung fertig erstellt, muss diese bloß noch elektronisch an das Finanzamt gesendet werden. Die Belege werden abgelegt und nur noch dann an das Finanzamt geschickt, wenn dieses sie anfordert.

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