Aus aktuellem Anlass geben die ARAG Experten hier noch einmal einen Überblick über die rechtliche Situation.

Eine Himmelslaterne hat vor wenigen Tagen das Feuer im Affenhaus des Krefelder Zoos ausgelöst. Fast alle Tiere sind dabei verbrannt. Dabei sollte es nur ein schöner Jahresabschluss zu Silvester sein. Aus aktuellem Anlass geben die ARAG Experten hier noch einmal einen Überblick über die rechtliche Situation.

Himmelslaternen und Brandgefahr

Von Himmelslaternen kann eine erhebliche Brandgefahr ausgehen, etwa durch Entzündung beim Start, wodurch umstehende Personen gefährdet werden. Wenn die Laterne in regulär brennendem Zustand wegen Auftriebsverlusts abstürzt oder in der Luft durch einen Windstoß Feuer fängt, besteht – wie in Krefeld – erhebliche Gefahr für Gebäude und Bäume. Auch durch Hineintreiben in Hindernisse kann die Laterne Brände entfachen; selbst die glühenden Reste nach vollständiger Verbrennung des Brandstoffes sind noch gefährlich. Doch trotz der immensen Gefahren ist der Verkauf der Himmelslaternen erlaubt. Ob sich das in Zukunft ändern wird und der Gesetzgeber nun nachbessert, bleibt abzuwarten.

In Deutschland fast überall verboten

Nicht erst seit dem verheerenden Brand im Krefelder Zoo ist das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen in allen Bundesländern grundsätzlich verboten. In einigen Bundesländern kann eine Sondergenehmigung erteilt werden, die nur in Ausnahmen und unter Einhaltung sämtlicher Auflagen gilt. Darüber hinaus können Versicherungen auch bei zulässigen Laternenflügen mit Hinweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Schadensregulierung verweigern. Kommt es bei einem verbotenen oder ungenehmigten Laternenflug zu einem Brandunglück, kann dies als fahrlässige Brandstiftung geahndet werden.

Das gilt in Österreich und der Schweiz

In der Schweiz dürfen Himmelslaternen grundsätzlich fliegen. Das Aufsteigenlassen ist allerdings im Umkreis von fünf Kilometern zu einem Flughafen oder Flugplatz verboten. In einzelnen Kantonen oder Gemeinden kann es Vorschriften geben, die den Betrieb weiter einschränken oder ganz verbieten. Eine klare Altersbegrenzung existiert in der Schweiz auch nicht.

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Anders in Österreich: Hier ist sogar das Inverkehrbringen derartiger Laternen durch die sogenannte Wunschlaternen-Verordnung generell verboten. Somit dürfen Himmelslaternen weder eingeführt, feilgeboten, verkauft noch verschenkt werden.

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