Eine Gemeinde erhob aufgrund einer entsprechenden Satzung eine Zweitwohnungssteuer für jede Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann.

Auch die Bewohner eines Mobilheims im Gemeindegebiet waren zur Zweitwohnungssteuer herangezogen worden. Sie hatten dagegen geklagt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre prinzipiell beweglichen und nicht winterfesten Mobilheime nicht als „Wohnung“ im Sinne der Satzung angesehen werden könnten.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wies die Klagen jedoch ab. Auf eine ganzjährige Nutzbarkeit käme es laut Gericht nicht an. Um als (Zweit)Wohnung qualifiziert zu werden, reiche im Übrigen ein abgeschlossener Raum mit Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit aus.

Diese Anforderungen werden laut ARAG Experten von den Mobilheimen der Kläger erfüllt (VG Schleswig, Az.: 2 A 186/15 und 2 A 179/14).

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