Berlin (ots) – Kein Mieter in einer Innenstadt kann erwarten, dass er auf seinem Balkon überhaupt nicht von Tauben belästigt wird. Diese Tiere lassen sich nicht vollständig vergrämen. Was allerdings ein Mieter in Augsburg erlebte, das ging weit über das übliche Maß hinaus. Sein Balkon im fünften Stock eines Hochhauses wurde regelmäßig stark verkotet, weil sich die Tauben auf der Kante des darüber liegenden Flachdaches niederließen und dort ihre Geschäfte verrichteten. Auch ein Kunststoffrabe auf dem Geländer half nichts. Der Mann forderte daraufhin vom Eigentümer weitere Maßnahmen. Die Justiz unterstützte ihn nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dabei. Als Mieter habe er einen Anspruch auf Anbringung von “Taubenstacheln” an der Dachkante oder auf eine ähnlich wirksame Abschreckung der Tiere. Geschehe das nicht, liege ein Mangel des Objekts vor, der zu einer Minderung der monatlichen Zahlungen führen könne. (Amtsgericht Augsburg, Aktenzeichen 17 C 4796/15)

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