Im Regelfall kann die doppelte Haushaltsführung von Steuerzahlern nur geltend gemacht werden, so lange sie an einem Ort außerhalb ihres eigentlichen, familiären Lebensmittelpunktes beruflich tätig sind.

Verlängerter Steuervorteil
Berlin (ots) – Im Regelfall kann die doppelte Haushaltsführung von Steuerzahlern nur geltend gemacht werden, so lange sie an einem Ort außerhalb ihres eigentlichen, familiären Lebensmittelpunktes beruflich tätig sind. Doch ist es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch möglich, noch kurzfristig über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus davon zu profitieren.

(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 7 K 57/18)

Der Fall: Ein Berufstätiger hatte seinen Lebensmittelpunkt unbestritten in Nordrhein-Westfalen und arbeitete in Berlin. Deswegen kam er in den Genuss der doppelten Haushaltsführung. Später wurde ihm vom Arbeitgeber gekündigt, er beanspruchte aber trotzdem noch für einen Monat die steuerlichen Vorteile. Seine Begründung: Er habe sich in dieser Zeit bei anderen Firmen, unter anderem im Raum Berlin, beworben. Deswegen sei es sinnvoll gewesen, die Wohnung so lange noch zu unterhalten. Der Fiskus wollte seinen Argumenten nicht folgen.

Das Urteil: Zwar gelte streng genommen keine doppelte Haushaltsführung mehr, aber man könne die Ausgaben für diesen überschießenden Monat als vorweggenommene Werbungskosten betrachten (für den neuen Job). So betrachtete der zuständige Finanzrichter die Rechtslage und ließ zu, dass der Steuerzahler die fraglichen 240 Euro Miete geltend machte.

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Siehe auch  Hohe Anforderungen an Verdachtskündigung
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