Berlin (ots) – Die Bundesrepublik darf bei den Freibeträgen für Erbschaften oder Schenkungen Bürger aus anderen EU-Staaten nicht alleine deswegen schlechter stellen, weil sie ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Das wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich festgestellt. (Europäischer Gerichtshof, Aktenzeichen C-211/13)

Der Fall: Der deutsche Gesetzgeber gewährte sogenannten “Gebietsfremden” – also EU-Bürgern ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik – lediglich einen verminderten Freibetrag bei Schenkungen und Erbschaften von Immobilien. Das hielt die Europäische Kommission für einen Verstoß gegen die Pflicht, den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der EU nicht zu beschränken. Es sei objektiv kein Grund erkennbar, warum Bürger der Union nur deswegen nicht in den Genuss des vollen Freibetrages kommen, weil keiner von beiden im Lande wohnt.

Das Urteil: Der EuGH bestätigte, dass eine solche Vertragsverletzung vorliege. Unter gewissen Umständen sei es zwar möglich, nationale gesetzliche Ausnahmeregelungen zu schaffen, doch das müsse ganz eng ausgelegt werden und dürfe nicht zu einer generellen Diskriminierung führen. Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes könnten sich auch Deutsche berufen, wenn sie in anderen Mitgliedsstaaten auf ähnliche Weise schlechter gestellt würden.

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Siehe auch  Bundesgerichtshof gibt bankfreundliche Rechtsprechung nach Machtwort des EuGH auf
slot jepang