Reparaturbedürftige Terrasse war Sonder- und Gemeinschaftseigentum
Der Bundesgerichtshof erlegte dem Terrassennutzer auf, die Sanierung zu bezahlen. Die konstruktiven Teile bleiben gemeinschaftliches Eigentum. Berlin (ots) – Eigentlich ist die Sache klar: Für das Sondereigentum innerhalb einer Wohneigentümergemeinschaft…