In Deutschland werden jährlich rund 62 Milliarden Euro vererbt. Doch bei der Nachlassregelung liegt vieles im Argen. Die Erblasser, die überhaupt ein Testament verfassen, erledigen das häufig selbst – mit Folgen: Nahezu jedes zweite Testament weist Fehler auf.

„Diese Fehler können dazu führen, dass ein Testament mitunter vor Gericht falsch ausgelegt wird, oder führen sogar zur Nichtigkeit des gesamten Testamentes“, weiß Rechtsanwalt Alexander Hendrich von der Kanzlei Arnold (www.anwaltskanzleiarnold.de). Der häufigste Fehler überhaupt ist, auf ein Testament zu verzichten. Oft führen falsche Vorstellungen hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge zu dem Irrglauben, dass bei Ehepaaren der Überlebende automatisch Alleinerbe des anderen wird. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Erblasser noch Verwandte hat. Ein zweiter häufiger Fehler ist die Missachtung geltender Formvorschriften. Das eigenhändige Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben, mit Datum versehen und unterschrieben werden. Verstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments. Eine ärgerliche Fehlerquelle sind unverständliche oder mehrdeutige Formulierungen. Diese können im Erbfall zu Streit oder falscher Auslegung führen.

Wen hat der Erblasser nun gemeint, als er von „meinen Kindern“ schrieb? Seine leiblichen Kinder oder auch die, die seine zweite Frau mit in die Beziehung brachte? „Das beste Testament nützt nichts, wenn es nicht inhaltlich den wirklichen Wunsch des Erblassers trifft oder wegen einer Nachlässigkeit nichtig ist“, so Hendrich. Wenn beispielsweise der ursprünglich Bedachte vor oder nach dem Erbfall wegfällt, führt dies oft dazu, dass ungewollt nur Vater Staat erbt. Daher sollten Angaben zu Nach-, Ersatz- oder Schlusserben nie fehlen. Häufig werden einzelne Abkömmlinge bereits zu Lebzeiten beschenkt. Manch ein Erblasser möchte das ausgleichen und trifft im Testament eine Anrechnungsbestimmung. Diese ist im eigenhändigen Testament jedoch nichtig. Auch die Pflichtteilsansprüche wollen berücksichtigt sein. Diese entstehen, wenn die gesetzlichen Mindesterbquoten nicht erfüllt sind. Der eigentliche Erbe muss dann die anderen auszahlen, was durchaus zu finanziellen Problemen führen kann. Oftmals wird von Ehegatten nicht bedacht, dass sein gemeinschaftliches Testament häufig nicht einseitig abänderbar ist. Verstirbt ein Partner, ist ein Widerruf von Regelungen nur sehr eingeschränkt möglich.

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Und auch die sichere und professionelle Aufbewahrung des letzten Willens ist nicht zu vernachlässigen. Einen kostenfreien juristisch geprüften Check sowie weitere Informationen erhalten Sie auf www.monuta.de/formulare/testament oder unter der Rufnummer 0211-522 95 35 51.

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