Potsdam (ots) – Riester-Verträge, die staatlich gefördert werden, gehören im Falle einer Privatinsolvenz nicht zum verwertbaren Vermögen – und sind somit nicht pfändbar. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ.: XI ZR 21/17). “Damit stärkt der BGH den Riester-Vertrag als Produkt zur Altersvorsorge und gibt den Sparern zusätzliche Planungssicherheit”, begrüßt Werner Schäfer, Vorstandsvorsitzender der LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG, dieses Urteil.

Die Entscheidung ist gleichzeitig ein weiteres Argument für den Riester-Bausparvertrag. Gerade erst hat die Stiftung Warentest betont (Finanztest 11/2017), dass er das ideale Produkt ist, Wohneigentum zu bilden: Ein Riester-Bausparvertrag bleibt “… erste Wahl für Sparer, die mittel- bis langfristig in die eigenen vier Wände ziehen wollen.”

Mit der Anhebung der Riester-Grundförderung von 154 auf 175 Euro ab Januar 2018 hat zudem der Gesetzgeber die Bedingungen für die Sparer noch einmal verbessert. Aufgrund der Kinderzuschüsse von bis zu 300 Euro pro Jahr und Kind unterstützt Wohn-Riester dabei nach wie vor insbesondere Familien auf dem Weg ins Eigentum.

“All dies und die Ausweitung der Versorgungslücken im Alter durch die Nullzinspolitik sind beste Argumente für das selbstgenutzte Wohneigentum”, so das Fazit von Werner Schäfer. Mit den staatlichen Zulagen, den Steuervorteilen, dem günstigen Darlehen und der Zinssicherheit ist und bleibt der Riester-Bausparvertrag die ideale Lösung für die Eigenheimfinanzierung.

Original-Content von: LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG, übermittelt durch news aktuell

Siehe auch  Bewertung und Bilanzierung von Finanzinstrumenten neu geregelt
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