Einzahlungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage können steuerlich als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Das hat der BFH mit Urteil vom 20. Juli 2018 entschieden.

Nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten entsprechend angepasst, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann die Einzahlung eines GmbH-Gesellschafters in die Kapitalrücklage der Gesellschaft zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führen, wenn der Gesellschafter dadurch seine Inanspruchnahme als Bürge vermeiden wollte (Az.: IX R 5/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Gesellschafter Bürgschaften für die Bank-Verbindlichkeiten der GmbH übernommen. Als es eng wurde und die Inanspruchnahme als Bürge und damit u.a. auch die Vollstreckung in ein Privatgrundstück drohte, leistete der Gesellschafter eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der GmbH. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des besicherten Grundstücks. Mit dem Geld tilgte die GmbH ihre Bankverbindlichkeiten und auch die Bürgen wurden dadurch von der Haftung freigestellt. Im Anschluss veräußerte der Gesellschafter seine Anteile an der GmbH für null Euro. In seiner Einkommensteuererklärung machte er den Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils, der sich aus der Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab, geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den Verlust der Stammeinlage an.

Die Klage des Gesellschafters hatte Erfolg. Der BFH erklärte, dass nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung Aufwendungen des Gesellschafters seien, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Dazu zählen auch freiwillige Einzahlungen, denen keine Gewährung von Vorteilen durch die Gesellschaft gegenübersteht. Hierzu zähle auch die Einzahlung des Gesellschafters. Dem stehe nicht entgegen, dass die Einzahlung in die Kapitalrücklage dazu verwendet wurde, die Verbindlichkeiten abzulösen, für die der Gesellschafter sich verbürgt hatte, so der BFH.

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