Der Gang in den Supermarkt oder die Apotheke ist in der Regel erlaubt. Ausgedehnte Shoppingtouren sind tabu. Wer sich dabei erwischen lässt, riskiert eine Abmahnung.

Mal schnell zum Einkaufen

Der Gang in den Supermarkt oder die Apotheke ist in der Regel erlaubt. Ausgedehnte Shoppingtouren sind tabu. Wer sich dabei erwischen lässt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

So lange die Genesung nicht gefährdet wird, ist – je nach Krankheit – ein Kino- oder Restaurantbesuch durchaus in Ordnung. Wer jedoch beispielsweise wegen einer Magenverstimmung nicht zur Arbeit geht, dann aber im Fastfood-Restaurant angetroffen wird, muss mit einer Abmahnung rechnen.

Krankschreibung und Sport

Hat der Arzt Bettruhe verordnet, sollten sich auch Fitnessfanatiker daran halten. Bei weniger schweren Erkrankungen können Spaziergänge an der frischen Luft heilungsfördernd sein. Dagegen ist ebenso wenig einzuwenden wie gegen leichte Gymnastik. Sicherheitshalber sollte aber das Okay des Arztes eingeholt werden.

Krankschreibung und Arbeiten

Solidarität mit den überlasteten Kollegen ist sicher löblich. Man befindet sich allerdings sehr schnell in einer rechtlichen Grauzone, wenn man trotz Krankschreibung im Job einspringt. Denn ein Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass er so schnell wie möglich wieder gesund wird.

Reisen, die den Heilungsprozess fördern, sind grundsätzlich erlaubt. Wer also beispielsweise wegen eines Bronchialkatarrhs krankgeschrieben ist, darf ruhig einige Tage an der Nordsee durchatmen. Man sollte jedoch sicherheitshalber den Arzt fragen und sich die Reise von ihm genehmigen lassen. Wilde Partynächte am Ballermann sind selbstverständlich der Genesung alles andere als zuträglich und verbieten sich damit von selbst.

Kürzer als sechs Wochen krank

Sind Arbeitnehmer kürzer als sechs Wochen krankgeschrieben, erhalten sie trotzdem ihren vollen Lohn vom Arbeitgeber. Fahren sie trotz Krankschreibung in den Urlaub, müssen davon grundsätzlich weder der Chef noch die Kasse informiert werden. Allerdings müssen Arbeitnehmer während einer Krankschreibung alles unterlassen, was ihrer Genesung entgegensteht. Wer also mit einer Grippe in den Aktivurlaub fährt, muss unter Umständen mit einer Abmahnung rechnen, wenn der Chef davon erfährt. Um Ärger mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, im Vorfeld das Gespräch mit dem Chef zu suchen und sich ggf. vom Arzt bescheinigen zu lassen, dass der Urlaub aus medizinischer Sicht unbedenklich oder sogar förderlich ist. Urlaubstage, an denen Arbeitnehmer im eingereichten und bewilligten Urlaub krank waren, können sie sich vom Chef sogar wieder gutschreiben lassen.

Länger als sechs Wochen krank

Nach sechs Wochen endet die Zahlungspflicht des Chefs. Ab jetzt gibt es Krankengeld von der Krankenkasse – also 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens. Wer trotz Attest in die Herbstferien möchte, muss seine Kasse nur informieren, wenn die Reise ins Ausland geht. Krankgeschriebene Arbeitnehmer, die in Deutschland Urlaub machen, sollten nach Auskunft der ARAG Experten allerdings dafür sorgen, für die Kasse erreichbar zu bleiben und jemanden damit beauftragen, ein Blick auf die Post zu werfen, so dass man gegebenenfalls auf Schreiben der Krankenkasse reagieren kann.

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Wenn die Reise ins Ausland geht, muss die Krankenkasse ihre Zustimmung zur geplanten Urlaubsreise geben. Ansonsten riskiert man seinen Anspruch auf Krankengeld. Die ARAG Experten raten krankgeschriebenen Arbeitnehmern, die Kasse möglichst frühzeitig über die Ferienpläne zu informieren, indem sie der Kasse das Attest und den Antrag auf Zustimmung schicken. Hilfreich kann auch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes sein, dass die Reise der Heilung nicht im Wege steht.

Darf die Kasse die Reise verbieten?

Grundsätzlich hat die Krankenkasse keinen Ermessensspielraum und muss einer Reise trotz Krankschreibung zustimmen. Zumindest, wenn die Genesung nicht gefährdet ist. Wer also mit einem frisch operiertem Kreuzbandriss zum Surfurlaub auf die Kanaren fliegen möchte, muss mit einem negativen Bescheid rechnen und riskiert sein Krankengeld. Wenn allerdings der Arzt keine Einwände hat und es auch keine Hinweise auf Missbrauch der Arbeitsunfähigkeit gibt, darf die Kasse die Krankengeld-Zahlung während des Urlaubs nicht verweigern. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass es Auflagen in Form von ärztlichen Untersuchungen oder Heilbehandlungen im Urlaubszeitraum geben kann.

Lesen Sie auch unsere Extraseite zum Thema Urlaubsanspruch wenn man länger krankgeschrieben ist.

Grippe im Urlaub ist besonders ärgerlich. Aber zum Glück zählen die Krankheitstage nicht als Urlaub. Der Urlaubsanspruch verlängert sich vielmehr um die Tage, an denen der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist und diese Tage können zu einem späteres Zeitpunkt als Urlaub genommen werden.

Wichtig: Der Arbeitgeber jedoch schnellstmöglich – beispielsweise per E-Mail oder Fax informiert werden. Ferner muss der Arbeitnehmer Adresse und Telefonnummer hinterlassen, unter der er erreichbar ist. Außerdem muss die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden.

Zum Personalgespräch erscheinen?

Arbeitnehmer müssen nicht zum Personalgespräch in die Firma kommen, wenn sie krank sind. Der Chef darf nur dann Kontakt aufnehmen, wenn ein Aufschub unmöglich ist, es aktuelle Veränderungen des Arbeitsplatzes gibt oder der Kranke der Einzige ist, der über dringend benötigte Informationen verfügt. Persönlich im Betrieb erscheinen muss der Mitarbeiter dann aber in der Regel nicht.

In einem Fall hatte der Chef trotz Krankschreibung ein Personalgespräch angesetzt. Der vermeintlich dringende Grund: Die befristete Tätigkeit des kranken Mitarbeiters lief während der Arbeitsunfähigkeit aus. Als der Mann nicht erschien, folgte eine Abmahnung. Unberechtigt, denn krank ist krank. Ein Personalgespräch hätte auch nach der Genesung geführt werden können (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 596/15).

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