Wenn die Behörden eine Baugenehmigung für ein Hotel mit Restaurantbetrieb erteilen, dann sollte diese möglichst konkret den Inhalt, die Reichweite und den Umfang der geplanten Nutzung benennen.

Baugenehmigung

Berlin (ots) – Wenn die Behörden eine Baugenehmigung für ein Hotel mit Restaurantbetrieb erteilen, dann sollte diese möglichst konkret den Inhalt, die Reichweite und den Umfang der geplanten Nutzung benennen. Sonst haben Nachbarn die Möglichkeit, mit Erfolgsaussichten dagegen vorzugehen. Bei einem Projekt in Nordrhein-Westfalen war unklar geblieben, bis wann Bar- und Restaurantbesitzer das Haus verlassen müssten und wie die nächtliche Anreise der Gäste gestaltet werde. Das schien den Richtern nach Information des Infodienst Recht und Steuern der LBS dann doch zu unklar – insbesondere mit Rücksicht auf die Anwohner, die gar nicht ahnen konnten, was mit dem neuen Hotel auf sie zukommt. Die Baugenehmigung sei zu Recht angefochten worden. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 2 B 145/17)

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Siehe auch  317 Millionen Euro für den bayerischen Mittelstand
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