Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien hat, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Klägerin ist im konkreten Fall in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, die Kosten ihrer Versorgung mit einem Tinnitusmasker zu übernehmen. Zur Begründung führte die Behörde an, durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel selbst aus unmittelbarer Nähe des Ohres seien nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen.

Dagegen klagte die Klägerin beim SG – jedoch ohne Erfolg. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des “Schrei-Ereignisses” einen Tinnitusmasker benötige. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 Dezibel allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden oder ganz geringen Hörminderungen einhergingen. Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus, erklären ARAG Experten (SG Dortmund, Az.: S 17 U 1041/16).

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Siehe auch  Urteile zum Thema Warn- und Überwachungsanlagen
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