Die Arbeit stellt für viele Menschen die Lebensgrundlage dar. Daher ist vor allem das Thema „Kündigung“ ein sehr heikles, welches bei den Betroffenen viel Unverständnis, Ärger und Verzweiflung mit sich bringt. Das gilt vor allem für eine fristlose Kündigung. Wer diese anfechten möchte, sollte sich daher ausführlich mit dem Thema auseinandersetzen.

Dem Gekündigten wird in erster Linie empfohlen, das Kündigungsschreiben genau zu prüfen, da sich darin häufig formelle oder inhaltliche Fehler verbergen. So kann die fristlose Kündigung schon unwirksam sein, wenn sie einen Tag zu spät eingereicht wurde. Zudem ist diese nicht ohne weiteres möglich. Das Einreichen einer fristlosen Kündigung enthält automatisch die Aussage, dass eine weitere Zusammenarbeit für die von der Kündigung ausgehenden Person nicht mehr zumutbar ist. Egal ob sie vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgeht, ist sie immer mit einigen Hürden verbunden und meist auf Kommunikationsfehler zwischen den beiden Parteien zurückzuführen.

Rechtlich ist die fristlose Kündigung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, genauer im §6 BGB. Der Paragraph legt unter anderem fest, dass für das Einreichen einer fristlosen Kündigung immer ein triftiger Grund bestehen muss. Dieser muss direkt in dem Kündigungsschreiben, welches spätestens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grunds eingereicht werden muss, genannt werden. Andernfalls kann der Gekündigte das Kündigungsschreiben später einfacher anfechten. Dazu steht ihm der §1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes hilfreich zur Verfügung. Aus diesem wird ersichtlich, dass nicht jeder Grund eine fristlose Kündigung herbeiführen kann.

In der Regel muss aber auch einer fristlosen Kündigung eine entsprechende Abmahnung vorausgehen. Sieht der Gekündigte sein Fehlverhalten ein, wird die fristlose Kündigung automatisch nach zwei Wochen rechtskräftig. Andernfalls kann der Gekündigte diese durch eine Kündigungsschutzklage anfechten, was in den meisten Fällen zu einem langwierigen und teuren Rechtsstreit führt. Dieser kann nur von einem Anwalt und einem richterlichen Entschluss über die Rechtskräftigkeit gelöst werden. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, ist der Grund auch für die Agentur für Arbeit von großer Bedeutung. Ist dieser der Grund nicht ersichtlich, kann dies später zur sperre der finanziellen Mittel im Falle einer Arbeitslosigkeit führen.

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Die fristlose Kündigung kann auch in mündlicher Form ausgeführt werden. Doch auch in diesem Fall ist ein triftiger Grund unabdingbar. Diese sind vielfältig und können aus personen-, verhaltens-, und betriebsbedingten Umständen hervorgehen:

  • personenbedingte Gründe: Liegt die Begründung für eine fristlose Kündigung in der Person des Arbeitnehmers, muss dadurch vor allem das Arbeitsverhältnis gestört sein.
  • verhaltensbedingte Gründe: Auch bestimmte Handlungen können zur fristlosen Kündigung führen. Dazu zählen:
    • Gewalt/Handgreiflichkeiten
    • Mobbing
    • Diebstahl/Vertrauensmissbrauch
    • Ausländerfeindlichkeit
    • sexuelle Belästigung
    • u. v. m.
  • betriebsbedingte Gründe: Steht ein Unternehmen kurz vor dem Bankrott, weshalb es stillgelegt werden muss, kann eine fristlose Kündigung von einem Arbeitsvertrag hier der letztmögliche Ausweg sein. Dies trifft zu, wenn der Arbeitgeber nicht gewährleisten kann, dass er sich die Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers für die Dauer einer Kündigungsfrist noch leisten kann.

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