Den Betreuer kann der Demenzkranke vorschlagen – unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit und natürlichen Einsichtsfähigkeit.

Aufgaben des Betreuers

Gesetzliche Betreuer regeln für Demenzkranke alle Dinge, die sie selbst aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr ausführen können. Ob es dabei etwa um gesundheitliche Fragen oder Bankgeschäfte geht – die Aufgaben werden vom Betreuungsgericht festgelegt. Den Betreuer selbst hingegen kann der Demenzkranke vorschlagen – unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit und natürlichen Einsichtsfähigkeit. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn das Wohl des Erkrankten gefährdet sein könnte.

Ein konkreter Fall

Eine 74-jährige an Demenz erkrankte Frau wurde bislang von ihrem Ehemann betreut, bis Nichte und Schwägerin der Betroffenen beim Amtsgericht beantragten, einen Berufsbetreuer zu bestellen, da sie nicht überzeugt waren, dass der Ehemann sich zuverlässig um seine Frau kümmert und sie pflegt. Darüber hinaus waren die Frauen nicht sicher, ob der Mann die gesundheitliche Lage richtig einschätzte. Mit dem vom Betreuungsgericht bestellten Berufsbetreuer war die Frau jedoch nicht einverstanden. Sie wollte ausdrücklich weiterhin von ihrem Mann betreut werden.

Nach Angaben der ARAG Experten reichte diese Willensäußerung der Demenzerkrankten aus, um ihren Ehemann wieder zum gesetzlichen Betreuer zu machen. Sollte allerdings eine konkrete Gefahr dadurch bestehen, dass der Mann ihren Gesundheitszustand nicht richtig einschätzt, könnte eine Mitbetreuung durch einen Berufsbetreuer in Frage kommen (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 589/17).

übermittelt durch ARAG-Versicherungen

Siehe auch  Das zu knappe Wohnungsangebot ist das Grundproblem
slot jepang