Diese Änderungen treten zum 1. Januar 2020 in Kraft. Mindestlohn und Mindestvergütung für Azubis.

Erhöhung beim Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz setzt seit Anfang 2015 in Deutschland eine verbindliche Lohnuntergrenze fest. Davon profitieren insbesondere Beschäftigte mit einfacheren Tätigkeiten im Niedriglohnsektor, die nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallen. Regelmäßig wird die Höhe des Mindestlohns auf Empfehlung der Mindestlohnkommission von der Bundesregierung angepasst. So auch zum 1. Januar 2020: Ab dann müssen Betriebe ihren Beschäftigten einen Stundenlohn von mindestens 9,35 Euro zahlen. Bis Ende 2019 waren es noch 9,19 Euro.

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es zahlreiche Branchen-Mindestlöhne, die von den jeweiligen Tarifvertragsparteien ausgehandelt werden. Auch dort gibt es zum Jahresbeginn Erhöhungen: Das Elektrohandwerk beispielsweise zahlt 11,90 Euro statt bislang 11,40 Euro pro Stunde. Auch die Löhne in der Pflegebranche steigen, und zwar von 11,05 Euro auf 11,35 Euro im Westen und von 10,55 Euro auf 10,85 Euro im Osten.

Erstmals Mindestvergütung für Azubis

Ebenfalls zum Beginn des neuen Jahres treten Änderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft. Aus Sicht künftiger Azubis sicherlich die wichtigste Neuerung: Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 geschlossen werden und nicht einer Tarifbindung unterliegen, gibt es erstmals eine Mindestvergütung. Damit will der Gesetzgeber die Attraktivität der Berufsausbildung erhöhen. Im ersten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestvergütung zunächst 515 Euro. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung dann um 18 Prozent gegenüber dem Einstiegsgehalt, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.

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Neuerungen gibt es auch bei den Bezeichnungen für Fortbildungen. Wo bisher unterschiedlichste Bezeichnungen für Fortbildungsabschlüsse wie zum Beispiel „Fachkauffrau /-mann“, „Fachwirt /-in“ oder „Betriebswirt /-in“ geführt werden, gibt es in der höherqualifizierenden Berufsbildung in Zukunft nur noch drei Abschlüsse: “Geprüfte/r Berufsspezialist/-in”, “Bachelor Professional” und “Master Professional”. Die deutsche Berufsausbildung soll dadurch international wettbewerbsfähiger werden. Für den Meister im Handwerk gilt dabei eine Besonderheit: Zusätzlich zum Meistertitel kann automatisch die neue Bezeichnung des „Bachelor Professional“ geführt werden.

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