Katholiken kennen das: nach einer Beichte und einer Buße sind alle Sünden vergeben und vergessen. Im Strafrecht ist ein solches Verhalten undenkbar, Verfehlungen werden geahndet, mit oder ohne Beichte. Doch es gibt eine Ausnahme: die Selbstanzeige im Steuerrecht.

Befreiende Selbstanzeige - Wann ist die Flucht nach vorne möglich?

Thomas Kunsch, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Katholiken kennen das: nach einer Beichte und einer Buße sind alle Sünden vergeben und vergessen. Im Strafrecht ist ein solches Verhalten undenkbar, Verfehlungen werden geahndet, mit oder ohne Beichte. Doch es gibt eine Ausnahme: die Selbstanzeige im Steuerrecht. Jahrelange Verfehlungen bleiben straffrei, wenn die hinterzogene Steuer dem Finanzamt in den Schoß gelegt wird. Der aktuelle Fall Uli Hoeneß zeigt allerdings, dass es reuigen Sündern nicht ganz so leicht gemacht wird. Juristen sprechen von einer verunglückten Selbstanzeige, wenn diese misslungen ist.

Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzungen sind Straftatbestände. Sie setzen ein vorsätzliches Handeln voraus. Sich vom Vorsatz zu entlasten ist jedoch nicht ganz so leicht. “Das habe ich nicht gewusst” reicht nicht aus, weil bei der Erklärung der steuerlichen Verhältnisse eine erhöhte Sorgfaltspflicht vorausgesetzt wird. Die umstrittene Selbstanzeige ist in § 371 der Abgabenordnung geregelt. Für den Gesetzgeber ist es wichtiger, an das Geld zu gelangen als Verfehlungen zu ahnden. Daher stellt er Sünder straffrei, die selbst erklären, sie hätten Steuern hinterzogen. Wirksam ist die Selbstanzeige jedoch nur, wenn alle Tatbestände erklärt werden, die zu Steuerfestsetzungen hätten führen müssen und außerdem die Summe der hinterzogenen Steuern zeitnah und vollständig beglichen wird.
Das Thema Selbstanzeige ist in den letzten Jahren brisant geworden, weil immer neue elektronische Datenträger auftauchen und mit zunehmend gutem Gewissen von den Finanzverwaltungen aufgekauft werden. Die Steuerfahndungen laufen auf Hochtouren, die Kassen der Finanzämter klingeln.
Vergessen werden darf nicht, dass die Masse der Steuerhinterziehungen nicht mit Liechtenstein und der Schweiz zusammenhängen, sondern alltäglich und überall stattfinden. “Brauchen Sie eine Rechnung?” – wer kennt diese Frage nicht. Sie steht immer im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung.
Galt es vor wenigen Jahrzehnten noch als Kavaliersdelikt, ist die Gesellschaft mittlerweile weitestgehend intolerant gegenüber Steuerhinterzieher. Diese negative Haltung setzt sich über die Finanzämter bis zu den Gerichten fort. Milde Strafen dürften damit der Vergangenheit angehören.
In dieser aufgeheizten Stimmung steigt die Gefahr, entdeckt zu werden enorm, weiß Herr Kunsch , Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. “Ich rate allen”, so Kunsch , “in sich zu gehen wenn jemand weiß oder ahnt er hätte nicht alles korrekt behandelt”. Eine gut vorbereitete Selbstanzeige sei ein guter Weg um Strafen, Imageschäden oder gar Existenzverlust aus dem Weg zu gehen, meint Kunsch .
Zeit heilt Wunden, nicht aber Steuerschulden. Beinahe 14 Jahre der steuerlichen Vergangenheit können aufgerollt werden.
Bevor eine Selbstanzeige erfolgt, sollte unbedingt Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Gefahr, dass die Selbstanzeige verunglückt, ist groß. Der Schaden ist nicht mehr zu heilen.

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Damit durch die Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden kann, müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden. Wird auch nur eine ausgelassen, scheitert der Befreiungsversuch.

1.) Keine Salamitaktik, stattdessen eine vollständige Nacherklärung.

2.) Selbstanzeige bevor das Finanzamt vor der Tür steht. In der Vergangenheit konnten Steuersünder warten, bis das Finanzamt eine Prüfung angekündigt hatte. Seit 2011 schneidet bereits eine Prüfungsanordnung die Straffreiheit ab. Eine Selbstanzeige ist jedoch trotzdem anzuraten, weil eine solche strafmindernd wirkt.

3.) Ist ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, scheidet eine strafbefreiende Selbstanzeige ebenfalls aus. Gleiches gilt, wenn die Aufdeckung der Tat droht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Tat bereits entdeckt war oder unmittelbar mit der Tatentdeckung gerechnet werden musste.

4.) Bei umfangreichen Steuerhinterziehungen von 50.000 EUR je Tat tritt die Strafbefreiung ebenfalls nicht ein. Werden in drei Steuererklärungen nacheinander jeweils 40.000 EUR Steuern nicht erklärt würde zwar der Gesamtbetrag der Hinterziehung 120.000 EUR betragen, es liegen aber 3 Taten vor. Hier liegt keine umfangreiche Steuerhinterziehung vor.

5.) Um straffrei auszugehen müssen die hinterzogenen Steuern innerhalb von vier Wochen nachentrichtet werden. Je nach Umfang sollte im Vorfeld über die Bereitstellung der finanziellen Mittel nachgedacht werden.

Das Risiko erwischt zu werden ist groß, eine verunglückte Selbstanzeige abzugeben ebenfalls. Sprechen Sie mit Ihrem Berater offen. Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auch gegenüber dem Finanzamt!

Bei Rückfragen stehen Ihnen Frau Elisabeth Schmitt, Steuerberaterin (0611/9892322 bzw. schmitt@steurat.de), Herr Thomas Kunsch, Steuerberater (0611/9892331 bzw. kunsch@steurat.de) und Herr Steffen Kiegler, LL.B. (0611/9892351 bzw. kiegler@steurat.de) jederzeit gerne zur Verfügung.

Die Wiesbadener Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgruppe STEURAT und CONFIDIUM http://www.steurat.de hat sich mit jahrzehntelanger Erfahrung als zuverlässiger Partner mittelständischer Unternehmen und privater Mandanten im Rhein-Main-Gebiet fest etabliert. Mit persönlicher und lösungsorientierter Beratung unterstützen die mehr als 20 STEURAT-Experten rund um Geschäftsführer Thomas Kunsch ihre Mandanten bei einer optimalen Gestaltung ihrer steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Planung – stets zugeschnitten auf die individuellen Anforderungen und Bedürfnisse jedes Unternehmens. Sofern es der Sachverhalt erfordert wird die Kanzlei ferner durch Juristen unterstützt.

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