Die Rechtsprechung musste klären, ob ein ausländischer Eigentümer, der kein Visum nachweisen kann, überhaupt wegen Eigenbedarfs kündigen darf.

Kein Visum kein Eigenbedarf

Berlin (ots) – Gerade wegen der Wohnungsnot in den Großstädten sind Eigenbedarfskündigungen fast immer sehr umstritten. Nun musste die Rechtsprechung klären, ob ein ausländischer Eigentümer, der nicht mal ein Visum für Deutschland nachweisen kann, überhaupt wegen Eigenbedarfs kündigen darf. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ist das nicht möglich. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 65 S 227/18)

Der Fall: Ein russischer Staatsangehöriger besaß eine Wohnung in Berlin. Nach eigenen Angaben wollte er seine beruflichen Aktivitäten in Richtung Deutschland ausweiten und kündigte deswegen seinem Mieter. Wie sich herausstellte, verfügte er nicht einmal über ein Visum, das ihm den dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik ermöglicht hätte. Der Mieter zweifelte an, dass diese Eigenbedarfskündigung rechtens sei.

Das Urteil: Zwei Gerichtsinstanzen waren in dieser Sache einer Meinung – die Kündigung hatte keinen Bestand. Wenn der Wunsch nach einer Eigennutzung aus ausländerrechtlichen Gründen momentan gar nicht zu realisieren sei, dann könne auch nicht mit Hinweis auf Eigenbedarf gekündigt werden. Die Tatsache, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Betroffenen auf Antrag grundsätzlich möglich sei, ändere nichts daran.

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

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