ARAG Experten erläutern die Rechte und Pflichten beim Umtausch.

Was gibt es denn dieses Jahr zu Weihnachten? Sie haben sich Mühe gegeben, aber nicht immer trifft man mit Weihnachtsgeschenken ins Schwarze. Kann man Geschenke bei Nichtgefallen einfach umtauschen? ARAG Experten erklären die rechtlichen Hintergründe und sagen, was man schon beim Kauf von Geschenken für einen späteren Umtausch beachten sollte.

Kein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen
Gekauft ist gekauft! Es gibt kein generelles Rückgaberecht. Ein Händler muss einmal verkaufte Ware nicht zurücknehmen. Manche tun es trotzdem. Sie kommen ihren Kunden entgegen und nehmen Ware zurück, etwa weil sie eine gute Kundenbeziehung nicht gefährden wollen.

Hier darf trotzdem umgetauscht werden
Von der Regel gibt es aber auch Ausnahmen. Ein generelles Rückgaberecht innerhalb von vierzehn Tagen gilt bei Käufen per Katalog, Haustürgeschäften und im Online-Shop. Bei der 14-Tages-Frist zählt übrigens jeder Tag. Sonn- und Feiertage werden mitgerechnet. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle aber der nächste Werktag.

Wenn Sie im Online-Shop kaufen, haben Sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, egal, welchen Grund Sie für die Rücksendung haben. Es reicht die rechtzeitige Absendung der Ware an den Verkäufer.

Ausnahmen sind zum Beispiel schnell verderbliche Lebensmittel, extra für Sie angefertigte Waren und Musik-CDs und DVDs, bei denen die Versiegelung entfernt wurde; und achten Sie darauf, dass die Ware einwandfrei ist, sonst kann der Händler möglicherweise einen Wertersatz von Ihnen fordern.

Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Stimmt das?
Der Händler muss Ware zurücknehmen, wenn sie fehlerhaft ist – egal ob reduziert oder nicht – aber nicht, weil Sie Ihnen nicht gefällt. Wenn eine Preisreduzierung ausdrücklich mit “Ware mit kleinen Fehlern”, “2. Wahl” oder “Fehlfarben” begründet wird, können Sie sich allerdings später nicht auf den Fehler an der Ware berufen.

Kann man mangelhafte Ware umtauschen?
Wenn Sie fehlerhafte Ware reklamieren, hat der Händler, bevor er Ihnen ein neues Produkt gibt oder den Warenwert zurückerstattet, die Möglichkeit, die Ware nachzubessern und den Mangel zu beheben.

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Darf man Apps umtauschen?
Überlegen Sie sich gut, wenn Sie eine App kaufen, denn einen generellen Anspruch auf den Umtausch gibt es nicht. Manche Anbieter bieten aber eine kostenlose Stornierung innerhalb einer bestimmten Frist an. Die Einzelheiten stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter. Eine fehlerhafte App muss der Verkäufer umtauschen, denn Sie haben einen Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren. Haben Sie versehentlich eine falsche App geladen, können Sie versuchsweise mit dem Kundenservice verhandeln und den Umtausch genau begründen.

Clever kaufen: Rückgabe vereinbaren!
Bei Dingen, die möglicherweise umgetauscht werden müssen, sollten Sie schon beim Kauf – am besten schriftlich oder vor Zeugen – ein Rückgaberecht vereinbaren. So bekommen Sie Ihr Geld zurück. Vereinbaren Sie einen Umtausch, ist auch der Ersatz durch andere Waren oder Gutscheine möglich. Klären Sie auch, in welcher Frist Rückgabe oder Umtausch möglich ist und ob die Originalverpackung dabei sein muss.

Gibt es für den Umtausch eine offizielle Frist?
Nein! Laut ARAG Experten ist es jedoch ratsam, den Umtausch schnellstmöglich vorzunehmen. Wer zu lange wartet, mindert seine Rückgabechancen, es sei denn, der Händler hat mit einer langen Umtauschfrist geworben.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.

Bildquelle: Pixabay

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