Neustadt a. d. W. (ots) – Drei, zwei, eins … Schluss: 2017 neigt sich dem Ende zu. Letzte Gelegenheit, mit ein paar gezielten Maßnahmen noch richtig Steuern zu sparen. Wie das geht? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) verrät drei Steuertipps für die letzten Wochen des Jahres.

1. Handwerkerkosten aufteilen und Steuern sparen

Das Finanzamt unterstützt den Handwerkereinsatz im Haushalt bei einer selbst genutzten Bestandsimmobilie. Dabei kommt eine lange Liste von Tätigkeiten infrage: etwa Renovierungs- oder Austauscharbeiten, aber auch die Erweiterung des Wohnraums oder die Reparatur von Haushaltsgeräten wie Wasch- oder Spülmaschinen. Grundsätzlich können in diesen Fällen 20 Prozent der jeweils anfallenden Lohnkosten steuerlich geltend gemacht werden, die Ersparnis ist allerdings auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt. Aufgrund dieser Deckelung empfehlen die VLH-Fachleute:

  • Wer sich 2017 bei den Handwerkerkosten der maximal absetzbaren Summe von 1.200 Euro nähert, sollte überlegen, ob er umfangreichere Tätigkeiten nicht auf zwei aufeinander folgende Jahre verteilen kann. Auf diese Weise wird eventuell in keinem der beiden Jahre der Höchstbetrag überschritten, sodass die Kosten jeweils in vollem Umfang geltend gemacht werden können.
  • Ähnlicher Effekt, andere Methode: Gegebenenfalls kann man mit den Handwerkern eine Vereinbarung treffen, dass ein Auftrag zwar in diesem Jahr ausgeführt, die entsprechende Zahlung aber auf zwei Jahre verteilt wird.

Wichtig sind noch folgende Punkte: Lediglich die reinen Arbeits-, nicht aber die Materialkosten sind steuerlich begünstigt. Deshalb sollten Handwerker die verschiedenen Kostenarten auf der Rechnung getrennt aufführen. In einigen Fällen erkennt der Fiskus auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie Entsorgungen oder Verbrauchsmittel an. Außerdem darf die Handwerkerrechnung nicht bar bezahlt werden. Stattdessen muss man das Geld überweisen. Als Nachweis kann das Finanzamt die Vorlage der Rechnung sowie des entsprechenden Kontoauszugs beziehungsweise der Zahlungsquittung verlangen.

2. Krankheitskosten ansammeln und Steuern sparen

Krankheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Diese können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden, es gibt allerdings eine Besonderheit: Der Fiskus berechnet zunächst für jeden Einzelnen eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die sich individuell an Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl orientiert. Erst Ausgaben, die diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, wirken sich steuermindernd aus. Deshalb der Tipp der VLH-Profis:

  • Bei Krankheitskosten ist es sinnvoll, Ausgaben wie zum Beispiel für Medikamente, Zahnersatz, eine Brille oder ein Hörgerät in einem Jahr anzuhäufen, um die Zumutbarkeitsgrenze zu überwinden und den Fiskus an den Kosten zu beteiligen. Vereinfacht gesagt: Man kann all das mit in die Rechnung einbeziehen, was der Arzt verordnet, die Krankenkasse aber nicht bezahlt hat.
  • Wer die Zumutbarkeitsgrenze sicher überspringen will und 2017 schon viele Krankheitskosten tragen musste, kann bis zum Jahresende ruhig noch weitere Aufwendungen draufsatteln. So ist es vielleicht möglich, die dringend benötigte neue Brille noch bis Silvester anzuschaffen. Eventuell lassen sich auch Therapiekosten bereits 2017 berappen, selbst wenn die Behandlung erst 2018 abgeschlossen wird.
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Das Gute daran: Der Bundesfinanzhof hat in Sachen außergewöhnliche Belastungen 2017 ein Urteil gefällt, das die Methode zur Bestimmung der jeweiligen zumutbaren Eigenbelastung verändert (Az: VI R 75/14). Der Rechenweg ist nun zwar komplizierter, dafür kann aber die Zumutbarkeitshürde leichter geknackt werden.

3. Geld für den Job ausgeben und Steuern sparen

Privat getragene Kosten rund um den Job heißen im Steuer-Deutsch Werbungskosten – und die lassen sich unbegrenzt geltend machen. Deshalb gibt es von der VLH folgende Tipps fürs Jahresende:

  • Wer privat ein neues Notebook, Smartphone oder ein ähnliches Gerät kaufen will, das er auch beruflich nutzt, der sollte das noch in diesem Jahr tun. Dasselbe gilt für die Anschaffung von dringend benötigten Büromaterialien, teuren Fachbüchern etc.
  • Wer für 2018 eine berufliche Fortbildung gebucht hat, der sollte versuchen, die dafür fälligen Seminargebühren noch 2017 zu begleichen.

Das Prinzip ist sehr einfach: Steuerlich gesehen, lohnt es sich, viele Werbungskosten anzusammeln. Zu denen gehören übrigens nicht nur die Aufwendungen für Arbeitsmittel oder Fortbildungen, auch Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer, eine beruflich bedingte Zweitwohnung oder die Fahrten zur Arbeit können dazu zählen.

Der Hintergrund zur Kostensammel-Strategie: Für Ausgaben rund um den Beruf rechnet der Fiskus jedem Arbeitnehmer 1.000 Euro Werbungskostenpauschale am Ende des Jahres an. Das ist der sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der automatisch von den Einnahmen abgezogen wird, selbst wenn der Einzelne im konkreten Fall weniger Aufwendungen hatte. Jeder, der allerdings über diese 1.000 Euro pro Jahr kommt, kann die tatsächlich gezahlten Kosten in der Steuererklärung geltend machen.

Dabei ist bis Ende 2017 noch ein Punkt zu beachten: Wenn die Kosten für eine beruflich bedingte Anschaffung den Betrag von 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer) übersteigen, kann der Kauf nicht auf einmal in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Die Ausgabe wird in diesem Fall über die wahrscheinliche Nutzungsdauer verteilt und so über einen längeren Zeitraum abgeschrieben. Dabei wird der besagte Schwellenwert von 410 Euro übrigens 2018 auf 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angehoben: Dieser neue Wert gilt dann für werbungskostenrelevante Arbeitsmittel, die nach dem 31. Dezember 2017 gekauft werden.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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